Unsere Satzung

1 SATZUNG (Stand: 13.05.2022) | LebenSinn
SATZUNG
§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS, GESCHÄFTSJAHR
(1) Der Verein führt den Namen LebenSinn. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden und führt danach den Zusatz „e.V.”.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Niedertrebra.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK, GEMEINNÜTZIGKEIT DES VEREINS
(1) Der Verein mit Sitz in (Ortsangabe entsprechend § 1 Absatz 2) verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist die Planung, Förderung, Schaffung und Durchführung von
Projekten und Aktivitäten zum Schutz der Ehe und Familie i. S. d. § 52 Abs. 2 S. 1
Nr. 19 AO.
(3) Der Verein will Menschen befähigen, ihre körperliche, geistige und seelische Stabilität
zum Schutz der Familie und Lebensgemeinschaften zu erhalten und/ oder
wiederherzustellen. Er will weiterhin den Austausch von theoretischen und
praktischen Modellen sowie wissenschaftlichen Erkenntnissen fördern. Der Verein
versteht sich in jeder Hinsicht unabhängig, überparteilich und überkonfessionell. Der
Verein arbeitet mit Personen und Institutionen zusammen, die in ähnlicher Weise
tätig sind.
(4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch unentgeltliche
Beratungsangebote sowie den Betrieb von entsprechenden Einrichtungen und der
Unterhaltung von Beratungs- und Begegnungsstätten.
(5) Um seine Ziele zu erreichen, kann sich der Verein auch wirtschaftlich betätigen. Es
sind nicht alle Zwecke gleichzeitig und im gleichen Umfang durchzuführen. Jede
wirtschaftliche Betätigung ist jedoch nur zulässig soweit sie zur Erreichung und
Unterstützung der o.g. satzungsgemäßen Zwecke dienlich ist.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Honorare für die Durchführung besonderer Aufgaben durch Mitglieder oder sonstige
Personen sind nur insoweit zulässig, wie sie zum Ersatz der entstandenen
Aufwendungen führen.
2 SATZUNG (Stand: 13.05.2022) | LebenSinn
§ 3 ERWERB UND BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche oder juristische) Person werden.
(2) Es wird unterschieden zwischen aktiven stimmberechtigten Mitgliedern und
Fördermitgliedern. Aktive stimmberechtigte Mitglieder sind die als aktive
stimmberechtigte Mitglieder aufgenommenen natürlichen und juristischen Personen,
die durch ihre Mitarbeit zur Erfüllung des Vereinszweckes beitragen.
Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen
werden, die den Vereinszweck unterstützen.
(3) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine
Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(4) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren
Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(5) Der Austritt des Mitgliedes ist zum jeweiligen Quartalsende möglich. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter der Einhaltung einer Frist von
10 Tagen.
(6) Der Ausschluss kann wegen groben Verstoßes gegen die Vereinsinteressen oder des
Ansehens des Vereines durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Dem Mitglied wird
vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme
gegeben. Wer nach zweimaliger Aufforderung seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt,
wird automatisch ausgeschlossen.
(7) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere
regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht,
das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Vereinsmitglieder können auch als hauptamtliche Mitarbeitende eingestellt werden.
§ 5 MITGLIEDSBEITRÄGE
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine 2/3-
Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten
Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind der Vorstand (§ 7) und die Mitgliederversammlung (§ 8).